| § 1 - Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Marburg und Umgebung e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg a. d. Lahn/145, unter der Nummer 16VR686 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Marburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Marburg und den Landkreis Marburg-Biedenkopf.
4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes örtliche und sachliche Arbeitsgruppen sowie Jugendgruppen einrichten und Vertrauensleute einsetzen.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Tierschutzverein Marburg u. U. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung zur Förderung des Tierschutzes.
2. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlungen zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins entsteht keinerlei Anspruch auf irgendwelche Vermögensteile des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden [ Beschluß der Hauptversammlung vom 16. 11. 1961 ].
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Der Verein ist gemeinnützig.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.
2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die bei beschränkt Geschäftsfähigen (insbesondere Minderjährigen) auch von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muß.
3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe hierfür dem Aufnahmesuchenden auf Verlangen mitgeteilt werden.
4. Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins, die Mitgliedskarte und eine Aufstellung der Mitglieder der Vereinsgremien ausgehändigt. Auf Wunsch ist den Mitgliedern ein Mitgliederverzeichnis auszuhändigen. Die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis geschieht nur nach Genehmigung des Mitglieds.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Verwaltungsausschusses Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen herrvorragende Verdienste erworben haben.
6. Die Mitgliedschaft endet:
I . durch frewilligen Austritt,
II. durch Ausschluß,
III. durch Tod.
7. Der Austritt ist mit mindestens einvierteljähriger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft [ § 3, Abs. 1 ];
b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz einmaliger schriftlicher Auforderung im Rückstand bleibt;
c) wenn es dem Zwecke des Vereins [ § 2 ] oder Anordnungen des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt;
d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt.
9. Über den Ausschluß entscheiden die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses nach Anhörung des Betroffenen. Bei gegebener Beschlußfähigkeit ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses anwesend sind. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und zu begründen; sie wird nach Ablauf eines Monats nach Zustellung rechtskräftig. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 4 - Beiträge
1. Der Jahresmindestbeitrag für Einzelmitglieder wird in jeder Jahreshauptversammlung beschlossen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses.
3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Vewaltungsausschuß,
4. der Tierheimausschuß.
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen beruft der 1. Vorsitzende nach Bedarf mit Zustimmung des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses. Er muß sie einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dies wünscht.
2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen im ersten Vierteljahr jeden Jahres zu berufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes dies fordert und die vorgesehenen Tagesordnungspunkte in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der o. a. Ladungsfristen schriftlich einberufen. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einladungen zur ordentlichen Jahreshauptversammlung, außerordentlichen Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes sowie der Tagungszeit und unter Einhaltung der jeweiligen Ladungszeiten schriftlich einzuberufen.
3. In der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits- und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder;
b) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;
c) die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
d) die Beschlußfassung über die Satzung und Satzungsänderungen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt für den Erlaß einer neuen Satzung;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses und des Tierheimausschusses;
g) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertreter;
h) die Beschlußfassung über die an sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches gestellten Anträge von Vereinsmitgliedern;
i) die Beschlußfassung über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins.
5. Vorstand, Verwaltungsausschuß und Tierheimausschuß können den Mitgliederversammlungen nach ihrem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlußfassung vorlegen und die Beratung und Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so sind sie an die daraufhin gefaßten Beschlüsse gebunden.
6. Zu Beschlüssen der Hauptversammlungen und der gewöhnlichen Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend, [ § 6; Abs. 4 d ] bleibt davon unberührt). Dies gilt auch für die Wahl der Rechnungsprüfer. Der 1. Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Vereinsmitglieder herbeiführen, wenn diesen der Grund und Zweck der Abstimmung genau und so frühzeitig mitgeteilt wird, daß die Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzugebenden Zeitpunkt möglich ist.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für Vorstand, Verwaltungs- und Tierheimausschuß bindend. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die den Zweck und Ziel des Vereins unter Berücksichtigung des § 2 entgegenstehen, sind unzulässig; Zweckänderungen bleiben davon unberührt.
8. In den Mitglieder- und Hauptversammlungen sind nur Mitglieder und geladene Gäste zugelassen.
§ 7 - Wahlmodus für die Vereinsgremien
1. Jedes volljährige Mitglied kann in jedes Amt des Vereins gewählt werden; zum 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer können nur Mitglieder gewählt werden, die im Zeitpunkt der Wahl ununterbrochen mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sind. Dem Vorstand und dem Tierheimausschuß dürfen keine hauptberuflichen Mitarbeiter des Tierheims Landkreis Marburg-Biedenkopf in Cappel angehören.
2. Die Mitglieder des Vorstandes [ § 8 Abs. 1 ], und zwar jedes einzelne für sein Amt, werden von der Mitgliederversammlung gewählt, mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wahlvorschläge werden vom Vorstand und Verwaltungsausschuß gemacht; sie können aus der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Die Wahl erfolgt jeweils in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Vorgaben von § 6 Abs. 6. Satz 1. Bewerben sich zwei Mitglieder um ein Amt, so ist gewählt, wer die größere Zahl von Ja-Stimmen erhält. Bei drei und mehr Bewerbern ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Ja-Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die größere Zahl von Ja-Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom 1. Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Bei der Wahl der Verwaltungs- und Tierheimausschußmitglieder sind alle Bewerber auf einen Wahlzettel aufzulisten. Jedes Mitglied hat höchstens die Anzahl an Stimmen wie die zu besetzende Anzahl an Gremiumsmitgliedern. Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl nach dem gleichen Wahlmodus statt.
4. Scheidet ein Gremiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand / Restvorstand einen Nachfolger, der das Amt des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch wahrnimmt; sodann wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Der Vorstand kann auch die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Neuwahl beschließen. Sollte eines der Vereinsgremien geschlossen zurücktreten, muß der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und eine Neuwahl des Gremiums veranlassen; im Falle des Vorstandsrücktritts muß dies seine letzte Amtshandlung sein.
5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied eines Vereinsgremiums durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Dem betroffenen Mitglied ist auf dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluß über die Amtsenthebung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.
§ 8 - Vorstand
1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen in § 7 gewählt. Er besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister.
2. Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Beschlußfassung über satzungsgemäße Angelegenheiten besteht ein Verwaltungsausschuß [ vgl. § 10 ].
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses sowie der Geschäftsführer müssen Mitglieder des Vereins sein.
4. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
§ 9 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende. 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand leitet alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Verwaltungsausschuß oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Verwaltungsausschuß-, die Haupt- und die Mitgliederversammlung und beaufsichtigt die Untergruppen des Vereins.
3. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird. Zu Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind. oder bei der Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich.
4. Schriftstücke die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für die vom 1. Vorsitzenden mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses gefaßten Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegenheiten.
5. Die Ämter des Vorstandes, des Tierheimausschusses und des Verwaltungsausschusses werden ehrenamtlich geführt. Zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses einen seiner Aufsicht unterstehenden Geschäftsführer und andere Personen ehrenamtlich oder gegen Entgelt einsetzen und absetzen.
6. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
7. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes zugegen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Beschlüsse des Vorstandes, die den Zweck und Ziel des Vereins unter Berücksichtigung des § 2 entgegenstehen, sind unzulässig.
§ 10 - Verwaltungsausschuß
1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Verwaltungsausschuß bestellt. Der Wahlmodus wird durch § 7 geregelt. Die Bestellung erfolgt auf 2 Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Verwaltungsausschußmitglieder soll mindestens 7 und nicht mehr als 11 betragen.
2. Der Verwaltungsausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zur Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten zusammen. Er muß zusammentreten, wenn der Vorstand darum ersucht, mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, mindestens 2 Mitglieder des Tierheimausschusses oder 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
3. Verwaltungsausschuß und Vorstand beschließen gemeinsam unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden insbesondere über folgende Vereinsangelegenheiten:
a) den Haushaltsplan.
b) außerplanmäßige Ausgaben.
c) Ehrung, Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern,
d) Genehmigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung.
4. Bei einer Verwaltungsausschußsitzung ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands sowie des Verwaltungsausschusses und insgesamt mindestens 7 Anwesende zugegen sind. Bei jeder Verwaltungsausschußsitzung muß mindestens 1 Mitglied des Tierheimausschusses anwesend sein. Die Mitglieder des Tierheimausschusses sind nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen micht zur Berechnung der Mehrheit.
5. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, die den Zweck und Ziel des Vereins unter Berücksichtigung des § 2 entgegenstehen, sind unzulässig.
§ 11 - Tierheimausschuß
1. Zur Wahrung seiner Rechte und Pflichten im Verein Tierheim Landkreis Marburg-Biedenkopf wird ein Tierheimausschuß gewählt.
2. Der Tierheimausschuß besteht aus drei Mitgliedern des Tierschutzvereines. Jedes Mitglied kann bei Abwesenlieit für sich einen Vertreter (Mitglied des Tierschutzvereins) bestimmen. Für die Wahlmodalitäten gilt § 7 entsprechend. Die Wahldauer erfolgt auf 2 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
3. Die Mitglieder des Tierheimausschusses haben nach Sitzungen des Tierheimvorstandes und -mitgliederversammlungen auf den Verwaltungsausschußsitzungen des Tierschutzvereins einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
§ 12 - Anwesenheitsliste, Protokolle
In den Verwaltungsausschuß- und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Verhandlungsergebnisse sind stets zu protokollieren und von Vorstand und Verwaltungsausschuß zu bestätigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben. Insbesondere sind aufzunehmen der Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Die Protokolle können auf Anfrage der Mitglieder eingesehen werden.
§ 13 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar jeden Jahres und endet mit dem 31. Dezember desselben.
§ 14 - Rechnungsprüfer
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Jahreshauptversammlung ein mündlicher und schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet wird; dieser kann von den Mitgliedern eingesehen werden. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Tierheimausschuß angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 15 - Arbeits- und Jugendgruppen
1. Der Zusammenschluß von Mitgliedern zu örtlichen und sachlichen Arbeitsgruppen sowie zu Jugendgruppen ist erwünscht. Der Vorstand soll auf die Gründung von Gruppen hinwirken, wenn die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben dies wünschenswert erscheinen lassen. Nichtmitglieder dürfen in den Gruppen nur mit Zustimmung des Vorstandes mitarbeiten. In jedem Ort und in jedem Arbeitsgebiet soll nur eine Gruppe bestehen.
2. Die Arbeitsgruppen sind an diese Satzung gebunden. Etwaige vertragliche Verpflichtungen des Vereins sind von ihnen zu beachten, sofern dies nach dem Inhalt des Vertrages erforderlich ist.
3. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, untereinander und mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Das Interesse des Vereins ist über das der Arbeitsgruppe zu stellen.
4. Die Arbeitsgruppen haben dem Vorstand auf Verlangen jederzeit über ihre Tätigkeit umfassend Auskunft zu geben. Sie haben einen Sprecher zu bestimmen, der bei Jugendgruppen das 18. Lebensjahr vollendet haben soll.
5. Die Arbeitsgruppen sind rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Bestandteile des Vereins. Dies ist bei ihrer Bezeichnung kenntlich zu machen. Der Name ist in Abstimmung mit dem Vorstand zu wählen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung ist unzulässig.
6. Die Bildung, die Namen der Mitarbeiter und die Auflösung einer Arbeitsgruppe sind dem Vorstand unverzüglich bekanntzugeben.
§ 16 - Berichterstattung
1. Von dem alljährlich in der ordentlichen Jahreshauptversammlung erstatteten Tätigkeitsbericht, Kassenbericht und von dem Haushaltsplan ist Abschrift oder Abdruck dem Deutschen Tierschutzbund zuzustellen. Dabei ist die Zusammensetzung des Vorstandes, des Tierheimausschusses und des Verwaltungsausschusses sowie die genaue Zahl der Mitglieder anzugeben.
2. Über seine Tätigkeit hat der Verein dem Deutschen Tierschutzbund auf Anfordern, mindestens jedoch jährlich, Bericht zu erstalten. Femer ist über wichtige Vorgänge und Änderungen in der Leitung und dem Verwaltungsausschuß während des Geschäftsjahres jeweils unverzüglich zu berichten.
3. Zur Sicherung des Vereinszweckes und einer ordnungsgemäßen Führung der Vereinsgeschäfte kann der Deutsche Tierschutzbund die Tätigkeit und die Geschäftsgebaren an Ort und Stelle überprüfen.
§ 17 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Versammlung ist nur beschlußfähig wenn 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist die ordnungsgemäß berufene Versammlung nicht beschlußfähig und wird eine 2. Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist und die zweite Versammlung binnen sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattfindet.
3. Der Auflösungsbeschluß ist nur wirksam, wenn 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder dafür stimmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Aufgabe seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es etwaige eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinten Wert etwaiger von den Mitgliedern geleisteter Sacheinlagen übersteigt, an den Verein Tierheim Landkreis Marburg-Biedenkopf e.V. Dr. Rambeau Tierheim, Bahnhaus 7, 35034 Marburg, der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke im Landkreis Marburg-Biedenkopfzu verwenden hat. Den Abwickler ernennt der Verein Tierheim Landkreis Marburg-Biedenkopf e. V. Dr. Rambeau Tierheim.
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31. 03. 2004 beschlossen.
Die Eintragung der Änderung der Satzung durch das Amtsgericht erfolgte am 09.03.2005. |